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FAQ-Papier zum neuen Mindestlohn

Die BDA hat ein FAQ-Papier bereitgestellt, das häufig gestellte Fragen beantwortet und Hinweise zu den ab 1.10.2022 geltenden Neuregelungen im Bereich des Mindestlohns gibt.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022. Zusätzlich sieht das Gesetz Änderungen im Bereich der Mini- und Midijobs vor. 

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?  
Welche Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht gibt es?  
Welche Entgeltbestandteile sind auf den Mindestlohn anrechenbar?  
Was gilt in Bezug auf Mini- und Midijobs ab dem 1.10.2022? 

Das anliegende FAQ-Papier der BDA beantwortet diese und weitere häufig gestellte Fragen und gibt Hinweise zu den ab 1. Oktober 2022 geltenden Neuregelungen. 

Bewertung der Mindestlohnerhöhung durch den Zentralverband

Mit der politischen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns greift der Staat zum zweiten Mal nach dessen Einführung in die tarifautonome Lohngestaltung der Sozialpartner ein. Hunderte von Lohngruppen, die durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemeinsam vereinbart wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Stärkung der Tarifbindung sieht anders aus. 

Die Betriebe stehen bereits aufgrund der Folgen des Angriffskriegs auf die Ukraine vor schweren wirtschaftlichen Herausforderungen. Durch den gesetzlichen Mindestlohn jetzt teils ganze Lohngitter neu verhandeln zu müssen, ist in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage eine weitere schwere Hypothek.

Die geplante Anhebung der Minijobgrenze ist zu begrüßen. Ohne eine Anhebung der Minijobgrenze von heute 450 € auf 520 € wären viele Minijobbende als Folge der gleichfalls geplanten Anhebung des politischen Mindestlohns gezwungen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um nicht die Vorteile eines Minijobs zu verlieren. Aus dem gleichen Grund ist auch die geplante Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze sinnvoll und notwendig.

Die Erhöhung der Midijob-Grenze auf einen Monatsverdienst von 1.600 € (ab 1. Januar 2023 geplant 2000 €) verstärkt das Problem der Teilzeitprivilegierung, setzt damit falsche Arbeitsmarktanreize gegen eine Ausweitung der Arbeitszeit und konterkariert so die im Gesetzentwurf genannte Zielsetzung. Statt Midijobs noch stärker zu privilegieren, sollten vielmehr Hindernisse abgebaut werden, die einer Ausweitung der Arbeitszeit entgegenstehen.